Ein Erbschaftsverfahren kann sich über Jahre hinziehen und sogar zu Rechtsstreitigkeiten führen, und während dieser Zeit kann ein Unternehmen seine Tätigkeit einstellen und eine Immobilie erheblich verfallen. In vielen Fällen möchte der Eigentümer von den zwingenden Erbschaftsregeln abweichen, oder das Vermögen des Eigentümers befindet sich in verschiedenen Ländern. Es kommt auch häufig vor, dass der Eigentümer Kinder aus mehreren Beziehungen hat, oder er möchte im Voraus planen, wie er seine minderjährigen Kinder oder einen Verwandten, der kein eigenes Einkommen hat, versorgen will.
Die Erhaltung und der Schutz des vorhandenen Vermögens ist ein allgemeines Ziel für alle Eigentümer. Der primäre Aspekt des Vermögensschutzes ist die Sicherung des vorhandenen Vermögens gegenüber Dritten. Die Treuhandverwaltung ist ein hervorragendes Instrument, um alle diese Ziele zu erreichen, und die Treuhandverwaltung ist sogar eine ausgezeichnete Alternative zum Ehevertrag. Die Treuhandverwaltung trägt also dazu bei, das Vermögen zu erhalten und zusammenzuhalten, und ist ein viel flexibleres und berechenbareres Mittel zur Übertragung von Vermögenswerten als die Erbschaft, die in bestimmten Fällen auch Anonymität bietet.
Ein Treuhandverhältnis kann auf verschiedene Weise begründet werden, wobei das Gesetz die folgenden Möglichkeiten vorsieht:
1. Die erste Option ist ein vertraglich begründetes Treuhandverhältnis, d. h. ein Vertrag zwischen dem Treuhänder und dem/den Treugeber(n). In der Vereinbarung legen die Vertragsparteien den Zweck des Trusts fest, bestimmen den/die zu treuenden Vermögenswert(e), dessen/deren Wert, benennen die Begünstigten usw. Das Treuhandverhältnis endet nach fünfzig Jahren; von dieser Regel kann nicht abgewichen werden.
2. Die andere Möglichkeit ist ein Treuhandverhältnis, das durch ein einseitiges Rechtsgeschäft begründet wird, wobei es zwei Haupttypen gibt. Zum einen, wenn Treuhänder und Treugeber dieselbe Person sind, und zum anderen, wenn das Treuhandverhältnis durch ein Testament begründet wird.
Die Treuhand kann je nach Person des Treuhänders gewerblich oder nicht gewerblich sein. Von einer geschäftsmäßigen Vermögensverwaltung spricht man, wenn ein Finanzdienstleistungsunternehmen mehrere Vermögensverwaltungsbeziehungen mit verschiedenen Vermögenseigentümern eingeht. Für die Gründung einer geschäftsmäßigen Treuhand-Vermögensverwaltungsgesellschaft gelten bestimmte persönliche und sachliche Voraussetzungen, deren Vorliegen auch Voraussetzung für die Eintragung bei der Ungarischen Nationalbank ist. Die Liste der registrierten Treuhand-Vermögensverwaltungsgesellschaften kann auf der Website der Ungarischen Nationalbank eingesehen werden.
Bei der nicht geschäftsmäßigen Vermögensverwaltung vertraut der Vermögensinhaber das zu trennende Vermögen einer Vertrauensperson an. Bei dieser Form ist es typisch, dass die Person des Vermögenseigentümers und des Vermögensverwalters identisch ist, oder ein Familienmitglied oder ein enger Freund mit der Verwaltung des Vermögens betraut wird. Der Vermögensverwalter kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Ein nicht gewerbsmäßiger Treuhand-Vermögensverwalter muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich festgelegte Straftaten unbescholten sein. Ein von einem nicht gewerbsmäßigen Treuhandverwalter abgeschlossener Treuhandverwaltungsvertrag muss in einer privaten, von einem Rechtsanwalt gegengezeichneten Urkunde oder in einer notariellen Urkunde enthalten sein. Wenn die Person des Treugebers und des Treuhänders identisch ist, wird die Treuhandverwaltung durch eine unwiderrufliche einseitige Erklärung des Treugebers in einer öffentlichen Urkunde begründet. Ein nichtkommerzielles Treuhandverhältnis muss der Ungarischen Nationalbank gemeldet werden, und der Treuhandverwaltungsvertrag oder die einseitige Erklärung in einer notariellen Urkunde oder in einem privaten, von einem Rechtsanwalt gegengezeichneten Dokument muss beigefügt werden. Nichtkommerzielle Treuhandverhältnisse werden von der Ungarischen Nationalbank registriert. Im Falle des Registrierungsverfahrens der Ungarischen Nationalbank beträgt die administrative Frist sechzig Tage. Das Eintragungsverfahren für Treuhandverhältnisse ist gebührenpflichtig, die Gebühr beträgt 30.000 HUF und ist gleichzeitig mit der Einleitung des Verfahrens zu entrichten.
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